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§ 1 Name und Sitz
(1) Die politische Vereinigung führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Pfaffenhofen, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Die Vereinigung ist Kreisverband der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Freistaat Bayern.
(3) Sitz des Kreisverbandes ist Pfaffenhofen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehört.
(2) Die Mitgliedschaft in mehreren Orts-, Kreis-, Regional-, Bezirks- bzw. Landesverbänden der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht zulässig.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand, falls kein Ortsverband existiert oder ein Ortsverband keinen Vorstand hat.
(2) Jedes Mitglied ist Mitglied auf allen Ebenen des Landesverbandes und der Bundespartei.
(3) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erstbeitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteili-gen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitglieder zu beraten. Es kann an lallen öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsatz und Ziel der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Mitglieder, die in geschlossenen Anstalten einsetzen, sind von der Betragszahlung befreit.
(3) ) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erstbeitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber der/m Vorsitzendenden des Kreisvorstandes oder Ortsvorstandes in Textform erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
(3) Der Kreisvorstand kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Betrag nicht zahlen. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Kreisschiedsgericht eingelegt werden.
(4) Mitglieder werden durch das Schiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen oder bei Kommunalwahlen ohne Einverständnis des Kreisvorstandes auf der Liste einer anderen Partei oder Wählergruppierung kandidieren und dadurch der Partei schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört.
§ 6 Gliederungen
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Die Ortsverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d. h. sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig.
§ 7 Ortsverbände
(1) Ortsverbände in Landkreisen umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden oder angrenzender Gemeindeteile, in kreisfreien Städten das Gebiet von Stadtteilen. Ortsverbände sollen nur dann mehrere Gemeinden/Stadtteile zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Gemeindegebiete/Stadtteile vollständig abdecken und innerhalb eines Kreisverbandes liegen.
(2) Mitglieder in geschlossenen Anstalten (JVA, BKH usw.) können sich zu Ortsverbänden zusammenschließen. Die Ortsverbände gehören zu den Kreisverbänden, in deren Gebiet sie liegen. Diese Ortsverbände können ihre Geschäftsführung an den Kreisverband oder an eine/n Beauftragte/n des Landesvorstandes übertragen.
(3) Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die der Kreissatzung nicht widersprechen darf.
(4) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Ortsverbände können eine eigene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand ein/e Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
(5) Ortsverbände, die keine eigene Kasse führen, können beim Kreisvorstand ein Budget von 300,00 EUR jährlich verlangen. Darüberhinausgehende Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(6) Ortsverbände sollen zu jeder Kreisvorstandssitzung mindestens einen Vertreter schicken, um die gegenseitige Information und die Koordination der Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Pfaffenhofen zu gewährleisten.
§ 8 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
§ 9 Die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einer Kreisversammlung, eines Viertels der Ortsverbände oder von 10 von Hundert der Mitglieder. Dieses oberste Organ des Kreisverbandes entscheidet immer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können. Suggestivfragen sind unzulässig. Der Antrag ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wo-chen nach seinem Eingang beim Kreisvorstand schriftlich zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Jedes Mitglied erhält Urabstimmungsunterlagen mit dem Wahlzettel und der persönlichen Versicherung. Beide sind fristgerecht zurück zu senden. Fristgerecht eingegangen sind alle Abstimmungsunterlagen, die am Tag des Einsendeschlusses bei der Kreisgeschäftsstelle bis 24 Uhr eingehen. Die Kosten der Rücksendung trägt das Mitglied.
(4) Während der bayerischen Sommerferien finden keine Urabstimmungen statt.
(5) Die Gesamtheit der Mitglieder entscheidet über die Auflösung des Kreisverbandes.
§ 10 Die Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung wählt
(2) Die Kreisversammlung hat im übrigen folgende Aufgaben:
Davon unberührt bleiben Entscheidungen nach § 9 der Satzung (Urabstimmung).
(3) Eine eigens dazu einberufene Kreisversammlung entscheidet über die Listen für die Kommunalwahlen, und die Landtags-, Bezirkstags- und Kreistagswahlen.
(4) Die Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Alle Mitglieder sind hierzu in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
(5) Bei außerordentlichen Kreisversammlungen beträgt die Ladungsfrist zehn Tage.
(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand und die Fraktion des Kreistages.
(7) Anträge sind mit der Einberufung zur Kreisversammlung zu versenden. Im übrigen können Anträge bis zu einer Woche vor der Kreisversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind unverzüglich nach Ablauf der Frist an die Mitglieder zu versenden.
(8) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Über sie wird auf der Kreisversammlung entschieden, wenn sich ein Drittel an der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
(9) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder 3 Personen anwesend sind und die Beschlussunfähigkeit nicht durch gesonderten Beschluss festgestellt worden ist. Ortsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(10) Die Kreisversammlung wird vom Kreisvorstand geleitet, es sei denn, es wird von 1/3 der anwesenden Mitglieder die Wahl eines Präsidiums für die Versammlung verlangt. Das Präsidium wird mit einfacher Mehrheit gewählt und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen mindestens 50 % eine Frau sind. Bei Versammlungen, in denen der Vorstand gewählt wird, ist vor der Wahl stets ein Präsidium zu wählen.
(11) Über die Kreisversammlung wird ein Protokoll erstellt, das alle Beschlüsse einschließlich der Ablehnung von Anträgen und alle Wahlergebnisse enthält. Wurden die Stimmen ausgezählt, sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer*in und vom/von der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens vier Frauen sind:
Weitere beratende Beisitzer*innen kann die Kreisversammlung bestimmen.
(2) Sollten nicht genügend Frauen in den Vorstand gewählt werden, bleiben die Plätze unbesetzt. Die Wahl wird auf die nächste Wahlversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladen wird.
(3) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreisversammlung aus. Außerdem koordiniert und initiiert er die politische Arbeit zwischen den Kreisversammlungen. Er führt die Kreisgeschäftsstelle.
(4) Zur Vertretung nach Außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt.
(5) Die Kassierer*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanziellen Abrechnungen.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(7) Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf. Er wird von der/m Vorsitzenden oder auf Wunsch zweier Vorstandsmitglieder in Textform oder mündlich einberufen. Zu den Sitzungen sind die Vorstände der Ortsverbände und der Kreisvorstand der Grünen Jugend zu laden.
(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein/e Vorsitzende/r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(9) Wer Ortsvorsitzende/r ist, kann nicht zur/m Kreisvorsitzende/n gewählt werden.
(10) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Das Kreisschiedsgericht
Es wird vorläufig kein Kreisschiedsgericht gebildet. Streitigkeiten werden vor dem Landesschiedsgericht ausgetragen.
§ 13 RechnungsprüferInnen
(1) Die Kreisversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer*in und eine/n stellvertretende/n Rechnungsprüfer*in. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsab-schlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.
(2) Die Rechnungsprüfer*in hat jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.
§ 14 Wahlen, Beschlüsse, Protokolle, Einladungen
(1) Soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders geregelt, sind Sitzungen von Gremien und Organen mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.
(2) Wahlen zu Vorständen, zu Schiedsgerichten, von Delegierten und von Bewerber*innen zu allgemeinen Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Wahlverfahren sind so auszurichten, dass die Mindestparität für Frauen gewährleistet ist.
(3) Bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand im Einzelfall die Kandidatur von Mitgliedern auf den Wahllisten anderer Parteien und Wählervereinigungen zulassen, falls das Mitglied vor der Aufstellungsversammlung einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
(5) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen die Amtszeiten grundsätzlich zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Wahllisten sind entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu besetzen.
(7) Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis verwiesen. Die Anträge werden auf die nächste Kreisversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst. Anträge zu Satzungsänderungen sind nur als fristgerechte Anträge zulässig.
(9) Sitzungen von Organen und Gremien im Kreisverband sind öffentlich, wenn nicht durch Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Vorstände tagen mitgliederöffentlich, in Personalangelegenheiten müssen sie die Öffentlichkeit ausschließen, zu internen Beratungen, bei denen keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, können sie die Öffentlichkeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausschließen.
(10) Versammlungen und Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind für Mitglieder in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(11) Präsidien von Versammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die kürzere Redeliste erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
§ 15 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes beschlossen, so hat die Kreisversammlung vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle einer Auflösung zu entscheiden.
§ 16 Sonstiges
(1) Für in dieser Satzung nicht geregelte Punkte gelten die Landessatzung, das Frauenstatut und die Urabstimmungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am 13.9.2020 in Kraft, zugleich tritt die Satzung vom 4.1.2011 außer Kraft.
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